3.6 Der Rücktransport vom Flughafen Frankfurt am Main zum Betriebsgelände der Mainparkhaus Frankfurt erfolgt in der Regel zeitnah. Der Kunde hat Mainparkhaus Frankfurt nach seiner Landung und Abholung des Gepäcks telefonisch zu benachrichtigen. Mainparkhaus Frankfurt wird daraufhin umgehend ein Fahrzeug zur Abholung schicken.
Mainparkhaus Frankfurt räumt dem Kunden ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Eine Stornierung ist kostenfrei, wenn sie spätestens bis zu 24 Stunden vor Reiseantritt schriftlich erfolgt. Bei einer späteren Stornierung, ist Mainparkhaus Frankfurt berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 100 % des Rechnungsbetrages zu erheben. Ein beiderseitiger Rücktritt aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Dieser liegt vor bei höherer Gewalt, erheblicher Vermögensverschlechterungen seit Vertragsschluss bzw. die Eröffnung oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Vertragsparteien, sowie bei berechtigter Besorgnis seitens Mainparkhaus Frankfurt, die Inanspruchnahme der gebuchten Leistungen durch den Kunden werde die Betriebssicherheit oder das Ansehen des Unternehmens gefährden. Die dieses Kündigungsrecht ausübende Partei hat vor Ausübung des Kündigungsrechtes aus wichtigem Grund die andere Partei hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
1) Bei Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, ist die Haftung auf Schadensersatz des Anbieters, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug oder sonstigen Pflichtverletzungen), auf vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, gelten nicht für die Haftung des Anbieters wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Haftung gegenüber Verbrauchern und Unternehmern
(3) Die Haftung des Anbieters auf Schadensersatz gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der Absätze (4) – (8) eingeschränkt.
(4) Der Anbieter haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Soweit der Anbieter gemäß § 6 (4) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Kunde bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
(6) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Anbieters für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR zwei Millionen beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(7) Die Haftungsausschlüsse und –beschränkungen der Absätze (4) – (6) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters.(8) Die Einschränkungen der Absätze (3) – (7) gelten nicht für die Haftung des Anbieters wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.(9) Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Gefälligkeitshandlungen (Starthilfe, Einparkhilfe) seiner Mitarbeiter und/oder Erfüllungshilfen entstehen. Ein Rechtsverhältnis kommt in diesem Fall nicht mit dem Anbieter zustande. (10) Für technische oder mechanische Defekte (z.B. Reifen, Kupplung, Getriebe usw.) eines Fahrzeuges nach Wagenabgabe oder vor Wagenrückgabe wird keine Haftung übernommen.
(11) Bei nicht Anspringen aufgrund eines technischen Defekts seines Fahrzeugs, ist der Kunde verantwortlich, entsprechende Maßnahmen zu treffen. Sollte das Fahrzeug bei der Rückgabe nicht anspringen, haftet der Anbieter nicht für anfällige Rückfahrt- oder Übernachtungskosten (wie z.B. Taxi, Mietwagen, Hotel).
(12) Im Falle eines KFZ-Diebstahls, Brand-, Hagel-, Steinschlag-, Sturm-, Unwetterschäden oder weitere Schäden die die Mainparkhaus nicht beeinflussen kann, Vandalismus und KFZ-Einbruchdiebstahl haftet die Kaskoversicherung des jeweilig betroffenen Fahrzeuges. Eine Haftung der Firma Mainparkhaus in diesen Fällen wird ausgeschlossen. Auch im Parkhaus gebuchte Parkplätze sind von dieser Regelung betroffen, da die Parkhäuser auch anderen Parteien frei zugänglich sind. Falls Autos die im Parkhaus stehen aus logistischen Gründen zu der Annahmestelle gebracht werden und insbesondere es zu Hagel- Sturm- oder Unwetterschäden kommt, ist auch die Kaskoversicherung des jeweilig betroffenen Fahrzeuges haftbar zu machen.
(13) Eine anfällige Reparatur liegt in der Verantwortung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, sein Fahrzeug vor Übergabe und nach Rückgabe umgehend zu prüfen und einen Schaden an seinem Fahrzeug unverzüglich anzuzeigen.
(14) Nach Verlassen des Parkplatzes ohne vorherige Prüfung eines Schadens durch einen Schichtleiter der Firma Mainparkhaus gilt der PKW als einwandfrei zurückerhalten und die Versicherungsdauer und Leistungspflicht ist beendet.
(15) Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die durch andere Personen zu verantworten sind. Dies gilt auch bei Schäden durch Überschreitung der zulässigen Fahrzeughöhe (2,20m).
(16) Der Kunde haftet unabhängig von einem Verschulden für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das vom Kunden oder von ihm beauftragte Dritte auf das Betriebsgelände des Anbieters verbrachte Fahrzeug verursacht werden.
(17) Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist die Haftung des Anbieters auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(18) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, verschuldensunabhängige gesetzliche Haftungstatbestände sowie Ansprüche des Kunden, die bereits vor Vertragsschluss entstanden sind.
(19) Der Anbieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf dem Firmengelände oder im Verlauf des durchgeführten Shuttle-Services an Gepäckstücken des Kunden auftreten.
(20) Der Anbieter haftet nicht für Wertgegenstände, die der Kunde im Fahrzeug bewusst oder unbewusst zurücklässt. Es ist in der Verantwortung des Kunden, das Fahrzeug ohne Wertgegenstände zu hinterlassen. Für entwendete wertvolle Güter, die im Auto gelassen wurden, haftet der Kunde.
(21) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung von dem Anbieter ausgeschlossen.
Der Kunde tritt bereits jetzt eigene Ersatzansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem von ihm zu vertretenden oder aufgrund eines technischen Defekts des Fahrzeugs eingetretenen Schadensfalls im Voraus an den Anbieter ab, soweit diesem ein Schaden entstanden ist.Auf dem gesamten Betriebsgelände darf nur im Schritttempo gefahren werden. Es ist dem Kunden untersagt, auf dem Betriebsgelände der Mainparkhaus Frankfurt ohne ausdrückliche Zustimmung Mainparkhaus Frankfurt, Reparaturen an Fahrzeugen vorzunehmen, Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öle abzulassen, Müll zu entsorgen, Sachen jeglicher Art (insbesondere Betriebsstoffe, feuergefährliche Gegenstände, leere Betriebsstoffbehälter, Reifen, Fahrrädern usw.) zu lagern, Motoren auszuprobieren oder laufenzulassen sowie Fahrzeuge mit undichtem Tank oder Motor abzustellen. Verunreinigungen, die durch den Kunden oder seine Begleiter verursacht werden, sind unverzüglich und ordnungsgemäß von dem Kunden zu beseitigen. Unterlässt er dies, Mainparkhaus Frankfurt berechtigt, die Verunreinigungen auf Kosten des Kunden zu beseitigen. Bei Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwassers hat die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten des Kunden zu erfolgen; in diesen Fällen hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme. Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände der Mainparkhaus Frankfurt zu anderen Zwecken als der Fahrzeugeinstellung und Abholung, des Be- und Entladens sowie während eventueller Wartezeiten auf den Shuttle ist nicht gestattet. Mainparkhaus Frankfurt ist berechtigt, das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände von Mainparkhaus Frankfurt Falle drohender Gefahr zu verweigern, und Fahrzeuge im Falle dringender Gefahr von dem Betriebsgelände zu entfernen. Der Kunde versichert, dass der Fahrer des Fahrzeugs im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz bis zum Verlassen der Betriebsgelände der Mainparkhaus Frankfurt besitzt. Auf Verlangen der Mainparkhaus Frankfurt, deren Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sind Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein vorzulegen. Besteht der begründete Verdacht unzureichenden Versicherungsschutzes, ist Mainparkhaus Frankfurt berechtigt, die Vorlage eines geeigneten Nachweises über den Versicherungsschutz zu verlangen. Werden die vorbezeichneten Dokumente insgesamt oder teilweise nicht vorgelegt, ist Mainparkhaus Frankfurt berechtigt, die Vertragserfüllung abzulehnen; in diesen Fällen hat der Kunden keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.