• AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich

Nachstehend Bedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Firma Mainparkhaus Frankfurt und den Kunden, die die Leistungen der Firma Mainparkparkhaus Frankfurt in Anspruch nehmen. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen, dies gilt nauch für Nebenabreden und Zusicherung sowie für nachträgliche Vertragsveränderungen. Sofern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mainparkhaus Frankfurt verbindlich.

2. Vertragsabschluss

Der Vertrag zwischen Mainparkhaus Frankfurt und dem Kunden kommt mit der Reservierungsbestätigung zustande. In der Reservierungsbestätigung wird der Name des Kunden, die Ankunftszeit, Parkdauer und der vereinbarte Preis schriftlich bestätigt. Nimmt ein dritter die Buchung für den Kunden gegenüber Mainparkhaus Frankfurt vor, so haftet er gegenüber Mainparkhaus Frankfurt aus dem zugrundeliegenden Vertrag, sofern nicht di Vertragsberechtigung des Kunden bei der Buchungsanfrage vorgelegt hat.

3. Leistungen

a) Der Kunde ist verpflichtet Änderungen der Flugdaten seine Ankunfts-Uhrzeit am Parkplatz bzw. die Landezeit am Flughafen rechtzeitig telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen, um eine  ordnungsmäßige Vertragserfüllung durch Mainpark Frankfurt zu gewährleisten bzw um unnötige Wartezeiten zu vermeiden. 

b) Der Flughafentransfer ist ein kostenloser Service vom Mainpark Frankfurt. Es besteht kein rechtswidriger Anspruch seitens des Kunden. Mainparkhaus Frankfurt bietet dem Kunden sowie etwaigen Mitreisenden einen unentgeltlichen Beförderungsdienst vom Parkplatz zum Flughafen Frankfurt am Main an. Die Beförderung zum Abflugterminal erfolgt in der Regel individuell ansonsten alle 25 Minuten und kann auch als Sammeltransport erfolgen, so dass Wartezeiten nicht ausgeschlossen sind. Empfohlen wird ein Einfahren mindestens 2,5 bis 3,0 Stunden vor der geplanten Abflugzeit. Der Kunde hat für pünktliches Erscheinen, auch seiner Mitreisenden, zu sorgen. Auffallende alkoholisierte und/oder randalierende Personen die die Ordnung Sicherheit des Betriebsablaufes gefährden werden aus Sicherheitsgründen nicht befördert.


5. Preise und Bezahlung

Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Reservierungsbestätigung geltende Preisliste, die jederzeit über die Homepage von Mainparkparkhaus Frankfurt eingesehen werden kann.Änderung der Preisliste ist vorbehalten. In der Reservierungsbestätigung wird durch Mainparkparkhaus Frankfurt unter Beachtung der vom Kunden gemachten An- und Abreisedaten auch der Gesamtpreis schriftlich bestätigt. Sofern Zusatztag sich als notwendig herausstellen, was die Parkdauer anbetrifft, wird für den Verlängerungstage pro Tag 20,00 EUR berechnet. mitgeteilte Parkgebühr ist bei Ankunft am Parkplatz vor dem Abflug an Mainparkhaus Frankfurt zu zahlen, wobei dies mit E.C Karte oder in bar erfolgen kann. Bei Buchungen über Vermittlerportale wird die Zahlung extern abgewickelt. Die hier mitgeteilten Geldbeträge schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Zusatzkosten: Die verlängerten Zusatztage kosten pro Tag 20,00 €. Bei Verspätungen nach 00:00 Uhr wird ein Verspätungszuschlag von 20,00 € erhoben. Sperrgepäck wie Fahrradkoffer,Golfgepäck, Tauchgepäck kostet extra und wird einmalig mit 25,00 € berechnet und muss unbedingt vor Reisebeginn per Mail angemeldet werden.Surfgepäck,Skigepäck, Boot, Fahrradkoffer transportieren wir generell NICHT. In diesen Fall bitte vorher zum Flughafen dort alles ausladen und dann zum Parkhaus anfahren. Shuttle-Service Zusammen mit der Miete eines Stellplatzes auf dem Betriebsgelände der Mainparkhaus Frankfurt stellt für den Kunden(Fahrer) sowie für maximal 3 Begleitpersonen pro Fahrzeug ohne Aufpreis einen Shuttle-Service vom Betriebsgelände zum Flughafen Frankfurt am Main und zurück zur Verfügung. Ab der 4. Person berechnen einen Aufpreis von 25,00 € für pro Person. 

Das Gepäck des Kunden sowie seiner Begleitpersonen wird pro Person bis zu Menge und Gewicht ein Koffer 20 kg. und ein Handgepäck 55x40x20 cm, kostenlos befördert. Mainparkhaus Frankfurt ist zur Beförderung von Übergepäck nur nach gesonderter Vereinbarung verpflichtet. 

In der Regel erfolgt der Shuttle-Service individuell im Hinblick auf die Abflug- und Landezeiten des Kunden. Mainparkhaus behält sich jedoch Sammelbeförderungen vor, auch wenn hierdurch für den Kunden im Einzelfall zumutbare (bis zu 30Minuten) Verzögerungen eintreten. 

Die Beförderung zum Flughafen Frankfurt am Main erfolgt in der Regel bis unmittelbar vor die Halle des Terminals, für den Flug des Kunden befindet. 

Die Abflug- und Landezeiten sind von dem Kunden in der Reservierungsanfrage anzugeben. Mainparkhaus haftet nach Maßgabe der Regelungen in nachfolgender Ziffer VII. nur für eine verspätete Ankunft am Flughafen Frankfurt,wenn die Angaben des Kunden korrekt sind, der Kunde mindestens 30 Minuten vor der von der jeweiligen Fluggesellschaft angegebenen Beginn der Check-In- Zeit bei Mainparkhaus Frankfurt den Shuttle-Service antritt und aufgrund eines Verschuldens der Mainparkhaus Frankfurt seinen Flug nicht mehr erreicht. Eine Haftung für Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder für verkehrsbedingte, nicht von Mainparkhaus Frankfurt verschuldete Verzögerungen ist ausgeschlossen. 

3.6 Der Rücktransport vom Flughafen Frankfurt am Main zum Betriebsgelände der Mainparkhaus Frankfurt erfolgt in der Regel zeitnah. Der Kunde hat Mainparkhaus Frankfurt nach seiner Landung und Abholung des Gepäcks telefonisch zu benachrichtigen. Mainparkhaus Frankfurt wird daraufhin umgehend ein Fahrzeug zur Abholung schicken.


6. Rücktritt

Mainparkhaus Frankfurt räumt dem Kunden ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Eine Stornierung ist kostenfrei, wenn sie spätestens bis zu 24 Stunden vor Reiseantritt schriftlich erfolgt. Bei einer späteren Stornierung, ist Mainparkhaus Frankfurt berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 100 % des Rechnungsbetrages zu erheben. Ein beiderseitiger Rücktritt aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Dieser liegt vor bei höherer Gewalt, erheblicher Vermögensverschlechterungen seit Vertragsschluss bzw. die Eröffnung oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Vertragsparteien, sowie bei berechtigter Besorgnis seitens Mainparkhaus Frankfurt, die Inanspruchnahme der gebuchten Leistungen durch den Kunden werde die Betriebssicherheit oder das Ansehen des Unternehmens gefährden. Die dieses Kündigungsrecht ausübende Partei hat vor Ausübung des Kündigungsrechtes aus wichtigem Grund die andere Partei hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.


7. Haftung

1) Bei Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, ist die Haftung auf Schadensersatz des Anbieters, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug oder sonstigen Pflichtverletzungen), auf vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, gelten nicht für die Haftung des Anbieters wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Haftung gegenüber Verbrauchern und Unternehmern
(3) Die Haftung des Anbieters auf Schadensersatz gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der Absätze (4) – (8) eingeschränkt.
(4) Der Anbieter haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Soweit der Anbieter gemäß § 6 (4) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Kunde bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
(6) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Anbieters für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR zwei Millionen beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(7) Die Haftungsausschlüsse und –beschränkungen der Absätze (4) – (6) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters.(8) Die Einschränkungen der Absätze (3) – (7) gelten nicht für die Haftung des Anbieters wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.(9) Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Gefälligkeitshandlungen (Starthilfe, Einparkhilfe) seiner Mitarbeiter und/oder Erfüllungshilfen entstehen. Ein Rechtsverhältnis kommt in diesem Fall nicht mit dem Anbieter zustande. (10) Für technische oder mechanische Defekte (z.B. Reifen, Kupplung, Getriebe usw.) eines Fahrzeuges nach Wagenabgabe oder vor Wagenrückgabe wird keine Haftung übernommen.
(11) Bei nicht Anspringen aufgrund eines technischen Defekts seines Fahrzeugs, ist der Kunde verantwortlich, entsprechende Maßnahmen zu treffen. Sollte das Fahrzeug bei der Rückgabe nicht anspringen, haftet der Anbieter nicht für anfällige Rückfahrt- oder Übernachtungskosten (wie z.B. Taxi, Mietwagen, Hotel).
(12) Im Falle eines KFZ-Diebstahls, Brand-, Hagel-, Steinschlag-, Sturm-, Unwetterschäden oder weitere Schäden die die Mainparkhaus nicht beeinflussen kann, Vandalismus und KFZ-Einbruchdiebstahl haftet die Kaskoversicherung des jeweilig betroffenen Fahrzeuges. Eine Haftung der Firma Mainparkhaus in diesen Fällen wird ausgeschlossen. Auch im Parkhaus gebuchte Parkplätze sind von dieser Regelung betroffen, da die Parkhäuser auch anderen Parteien frei zugänglich sind. Falls Autos die im Parkhaus stehen aus logistischen Gründen zu der Annahmestelle gebracht werden und insbesondere es zu Hagel- Sturm- oder Unwetterschäden kommt, ist auch die Kaskoversicherung des jeweilig betroffenen Fahrzeuges haftbar zu machen.
(13) Eine anfällige Reparatur liegt in der Verantwortung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, sein Fahrzeug vor Übergabe und nach Rückgabe umgehend zu prüfen und einen Schaden an seinem Fahrzeug unverzüglich anzuzeigen.
(14) Nach Verlassen des Parkplatzes ohne vorherige Prüfung eines Schadens durch einen Schichtleiter der Firma Mainparkhaus gilt der PKW als einwandfrei zurückerhalten und die Versicherungsdauer und Leistungspflicht ist beendet.
(15) Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die durch andere Personen zu verantworten sind. Dies gilt auch bei Schäden durch Überschreitung der zulässigen Fahrzeughöhe (2,20m).
(16) Der Kunde haftet unabhängig von einem Verschulden für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das vom Kunden oder von ihm beauftragte Dritte auf das Betriebsgelände des Anbieters verbrachte Fahrzeug verursacht werden.
(17) Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist die Haftung des Anbieters auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(18) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, verschuldensunabhängige gesetzliche Haftungstatbestände sowie Ansprüche des Kunden, die bereits vor Vertragsschluss entstanden sind.
(19) Der Anbieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf dem Firmengelände oder im Verlauf des durchgeführten Shuttle-Services an Gepäckstücken des Kunden auftreten.
(20) Der Anbieter haftet nicht für Wertgegenstände, die der Kunde im Fahrzeug bewusst oder unbewusst zurücklässt. Es ist in der Verantwortung des Kunden, das Fahrzeug ohne Wertgegenstände zu hinterlassen. Für entwendete wertvolle Güter, die im Auto gelassen wurden, haftet der Kunde.
(21) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung von dem Anbieter ausgeschlossen. 
Der Kunde tritt bereits jetzt eigene Ersatzansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem von ihm zu vertretenden oder aufgrund eines technischen Defekts des Fahrzeugs eingetretenen Schadensfalls im Voraus an den Anbieter ab, soweit diesem ein Schaden entstanden ist.


8. Verhalten auf dem Betriebsgelände

Auf dem gesamten Betriebsgelände darf nur im Schritttempo gefahren werden. Es ist dem Kunden untersagt, auf dem Betriebsgelände der Mainparkhaus Frankfurt ohne ausdrückliche Zustimmung Mainparkhaus Frankfurt, Reparaturen an Fahrzeugen vorzunehmen, Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öle abzulassen, Müll zu entsorgen, Sachen jeglicher Art (insbesondere Betriebsstoffe, feuergefährliche Gegenstände, leere Betriebsstoffbehälter, Reifen, Fahrrädern usw.) zu lagern, Motoren auszuprobieren oder laufenzulassen sowie Fahrzeuge mit undichtem Tank oder Motor abzustellen. Verunreinigungen, die durch den Kunden oder seine Begleiter verursacht werden, sind unverzüglich und ordnungsgemäß von dem Kunden zu beseitigen. Unterlässt er dies, Mainparkhaus Frankfurt berechtigt, die Verunreinigungen auf Kosten des Kunden zu beseitigen. Bei Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwassers hat die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten des Kunden zu erfolgen; in diesen Fällen hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme. Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände der Mainparkhaus Frankfurt zu anderen Zwecken als der Fahrzeugeinstellung und Abholung, des Be- und Entladens sowie während eventueller Wartezeiten auf den Shuttle ist nicht gestattet. Mainparkhaus Frankfurt ist berechtigt, das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände von Mainparkhaus Frankfurt Falle drohender Gefahr zu verweigern, und Fahrzeuge im Falle dringender Gefahr von dem Betriebsgelände zu entfernen. Der Kunde versichert, dass der Fahrer des Fahrzeugs im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz bis zum Verlassen der Betriebsgelände der Mainparkhaus Frankfurt besitzt. Auf Verlangen der Mainparkhaus Frankfurt, deren Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sind Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein vorzulegen. Besteht der begründete Verdacht unzureichenden Versicherungsschutzes, ist Mainparkhaus Frankfurt berechtigt, die Vorlage eines geeigneten Nachweises über den Versicherungsschutz zu verlangen. Werden die vorbezeichneten Dokumente insgesamt oder teilweise nicht vorgelegt, ist Mainparkhaus Frankfurt berechtigt, die Vertragserfüllung abzulehnen; in diesen Fällen hat der Kunden keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

9. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Rüsselsheim 

Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Rüsselsheim. Sofern ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt Rüsselsheim als Gerichtsstand. Mainparkhaus Frankfurt ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Gastes anhängig zu machen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder unrichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.